Informationen über die EWIV
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung - Das Grundwissen

EWIV - das Grundwissen
Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist eine rechtliche Organisationsform, die von der Europäischen Union geschaffen wurde, um grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Unternehmen zu fördern.
Gründung
Rechtsfähigkeit und Registrierung im Europäischen Wirtschaftsraum
Hilfsfirma
Unterstützung der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder
Mitglieder
Rechte, Pflichten und Abstimmungsverfahren der Mitglieder
Geschäftsführung
Vertretung und Verpflichtung gegenüber Dritten
Kapitalausstattung
Flexible Finanzierungsmethoden ohne Pflichtkapital
Rechnungslegung
Buchführung und Jahresabschluss nach EU-Recht
Gründung und Rechtsfähigkeit
Der EWIV steht grundsätzlich nur die Form der Neugründung zur Verfügung. Der Gründungsvertrag einer EWIV muss den Namen, den Unternehmenssitz, den Unternehmensgegenstand und die Dauer der Vereinigung enthalten.
Dieser Vertrag muss in das von den einzelnen Mitgliedstaaten dafür vorgesehene Register eingetragen werden. Die Eintragung verleiht der EWIV in der gesamten Gemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit.
Das deutsche EWIV-Ausführungsgesetz verweist auf Regelungen über die offene Handelsgesellschaft. Damit erlangt eine deutsche EWIV nach § 124 HGB Rechtsfähigkeit.
In der Praxis spielt diese Frage keine Rolle, weil kraft EU-Recht jede EWIV Verträge abschließen kann, klagen oder verklagt werden kann und einen Geschäftsführer hat.
Bei jeder Gründung oder Auflösung einer EWIV müssen die Einzelheiten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.
Nutzung als Hilfsfirma
Mit der Schaffung der Rechtsgrundlage für die EWIV hatte die EU im Sinn, grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Unternehmen zu fördern.
Sie soll die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder erleichtern und entwickeln. Die EWIV ist nicht selbst auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
Sie darf nur Hilfstätigkeiten ausführen und eignet sich als Hilfsfirma, um gemeinsame Ziele zu erreichen.
Wichtige Einschränkungen:
- Die EWIV darf nicht zur Konzernleitung eingesetzt werden
- Sie darf generell keine Anteile an Mitgliedsunternehmen halten
- Die Zahl der Arbeitnehmer einer EWIV ist auf 500 begrenzt
Bei der EWIV der Senatoren handelt es sich um eine Sonderform, die durch die Satzung und Eintragung definiert ist.
Sitz
Der Sitz einer EWIV muss im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelegen sein; er kann unter bestimmten Bedingungen innerhalb der Gemeinschaft verlegt werden.
Bei uns ist diese Beschlussfassung durch die Unionssatzung und den Präsidiumsbeschluss vom 10. August 2018 geregelt.
In einem Nicht-EU-Land kann eine EWIV einen Zweigsitz errichten, wenn dies nach den dort geltenden Registereintragungsregeln möglich ist.
Rechte der Mitglieder; assoziierte Mitglieder
Jedes Mitglied einer EWIV hat normalerweise eine Stimme. Jedoch kann der Gründungsvertrag bestimmten Mitgliedern mehr als eine Stimme gewähren.
Viele EWIV haben das Problem, dass sie Kooperationen mit Mitgliedern aus Drittländern einbeziehen wollen. Hierzu gibt es die Möglichkeit, diese als assoziierte Mitglieder aufzunehmen.
Assoziierte Mitglieder können normalerweise nicht mitstimmen, können aber indikativ abstimmen.
Bei uns ist die Frage der Haftung der Mitglieder nicht gegeben, da unsere Union keine Schulden machen darf.
Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäfte der EWIV werden von einer oder mehreren natürlichen Personen geführt, die durch den Gründungsvertrag oder durch Beschluss der Mitglieder bestellt werden.
Jeder der Geschäftsführer vertritt und verpflichtet die EWIV gegenüber Dritten, selbst wenn seine Handlungen nicht zum Unternehmensgegenstand gehören.
Kapitalausstattung
Eine EWIV darf sich nicht öffentlich an den Kapitalmarkt wenden. Eine EWIV muss nicht zwingend mit Kapital ausgestattet sein. Üblich sind Mitgliederbeiträge.
Rechnungslegung
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluss aufzustellen.
Bei uns durch die Unionssatzung geregelt. Die Buchführung und Abschluss ist durch § 7 Jahresabschluss geregelt.
Haftung der Mitglieder
Die Mitglieder haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten, Art. 24 Verordnung (EWG) Nr. 2137/85.
Dies in einer Subsidiärhaftung, d. h. erst haftet die EWIV als solche, dann erst die Mitglieder.
Sonderregelung unserer Union: Bei uns ist eine Haftung der Mitglieder ausgeschlossen, denn unsere Union darf nur vorhandene Finanzmittel nutzen und darf keine Verbindlichkeiten bilden.